Bürgervereinigung Köln-Ehrenfeld von 1954 e.V.

Seit 1954 in Bewegung für's Veedel!

Satzung

Satzung der Bürgervereinigung Köln-Ehrenfeld e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

Der im Jahr 1955 gegründete und 1964 eingetragene Verein trägt den Namen „Bürgervereinigung Köln-Ehrenfeld e. V.“ und hat seinen Sitz in Köln, Wohnplatz Ehrenfeld und Neu-Ehrenfeld.

Seine Tätigkeit umfasst die Stadtteile Köln-Ehrenfeld und Neu-Ehrenfeld. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege insbesondere

  1. a) durch Veranstaltungen zur Erforschung und zum Bekantmachen der Heimatgeschichte,
  2. b) durch Veranstaltungen zur Förderung und Unterstützung der lokalen Kunst- und Kulturszene,
  3. c) durch Veranstaltungen zur Integration und Verständigung der multikulturellen Gruppen im Stadtteil Ehrenfeld,
  4. d) durch Initiativen und Anregungen zur Erhaltung historischer Bauwerke und zur Gestaltung von Grünflächen und Plätzen im Stadtbezirk,
  5. e) durch Förderung des traditionellen Karnevalsbrauchtums und des Heimatgedankens.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der sich mit Ehrenfeld verbunden fühlt. Firmen und Vereinigungen können als solche die Mitgliedschaft erwerben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Über den Ausschluss befindet der Vorstand, das betroffene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann der Vorstand Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.

§ 4 Beitrag, Geschäftsjahr

Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 13,- €. Für weitere Familien-angehörige, die die Mitgliedschaft erwerben wollen, sind mindestens 2,- € zu zahlen.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgsetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung, Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung muss Protokoll geführt werden, das durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem Vorsitzenden,
  2. b) einem stellvertretendem Vorsitzenden,
  3. c) dem Schrift- und Geschäftsführer,
  4. d) dem Schatzmeister,
  5. e) dem Protokollführer und
  6. f) vier Beisitzern.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist eine Neuwahl des gesamten Vorstandes erforderlich.

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer auch persönliches Mitglied in der Bürgervereinigung ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Sitzungsleiter. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat für die Durchführung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen und über seine Tätigkeit und die Vermögenslage des Vereins der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 8 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Jugendpflege in Ehrenfeld und Neu-Ehernfeld.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wenn weniger als Dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind, muss eine neue Versammlung innerhalb von drei Monaten einberufen werden.

Diese Versammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 10

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

Vorstehende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen und tritt ab sofort in Kraft.

Damit tritt gleichzeitig die am 03. November 1992 errichtete Satzung außer Kraft.

Köln-Ehrenfeld, den 25.11.2004